Eintragungen im Führerschein

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2 Abs.3 lautet: „(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende, durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte, Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

Lenker – medizinische Gründe

01

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01Brillen
01.02Kontaktlinsen
01.03Schutzgläser
01.04Opakgläser
01.05Augenschutz
01.06Brillen oder Kontaktlinsen

02

Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01Hörprothese an einem Ohr
02.02Hörprothese an beiden Ohren

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01Prothese/Orthese der Arme
03.02Prothese/Orthese der Beine

05

Beschränkte Gültigkeit
05.01Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
05.03Fahren ohne Beifahrer oder Mitfahrer
05.04beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.05Fahren nur mit einem Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
05.06Ohne Anhänger
05.07Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08Kein Alkohol

Fahrzeuganpassungen

10

Angepasste Schaltung
10.01Handschaltung
10.02Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
10.03Elektronisches Wechselgetriebe
10.04Anpassung des Schalthebels
10.05Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

15

Angepasste Kupplung
15.01Angepasstes Kupplungspedal
15.02Handkupplung
15.03Automatische Kupplung
15.04Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

20

Angepasste Bremsmechanismen
20.01Angepasstes Bremspedal
20.02Verbreitertes Bremspedal
20.03Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04Bremspedal (Fußraste)
20.05Bremspedal (Kipppedal)
20.06Angepasste Handbremse
20.07Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09Angepasste Feststellbremse
20.10Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11(angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14Elektrisch betriebene Bremse

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01Angepasstes Gaspedal
25.02Gaspedal (Fußraste)
25.03Gaspedal (Kipppedal)
25.04Handgas
25.05Beschleunigung mit dem Knie
25.06Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07Gaspedal links vom Bremspedal
25.08Gaspedal links
25.09Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

30

Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
30.01Parallelpedale
30.02Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06Bodenerhöhung
30.07Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10Mit Fersen-/Beinstütze
30.11Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

35

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01Bedienung der Schaltvorrichtungen, ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02Bedienung der Schaltvorrichtungen, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

40

angepasste Lenkung
40.01Standardservolenkung
40.02verstärkte Servolenkung
40.03Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04verlängerte Lenksäule
40.05angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06höhenverstellbares Lenkrad
40.07senkrechtes Lenkrad
40.08waagrechtes Lenkrad
40.09Fußlenkung
40.10andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11Drehknopf am Lenkrad
40.12Drehgabel am Lenkrad
40.13mit Orthese, Tenodese

42

angepasste/r Rückspiegel
42.01(linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05Rückspiegel für toten Winkel
42.06elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

43

angepasster Lenkersitz
43.01in der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
43.02der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04Lenkersitz mit Armlehne
43.05verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06angepasster Sicherheitsgurt
43.07Hosenträgergurt

44

Anpassungen an Krafträdern
44.01einzeln gesteuerte Bremsen
44.02(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04(angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05(angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06(angepasste) Rückspiegel
44.07(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten usw.)
44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45

Kraftrad nur mit Seitenwagen

46

nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

50

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51

Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

Verwaltungsangelegenheiten

70

Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes, z.B. 70.0123456789.NL)

71

Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes, z.B. 71.987654321.HR)


72 *
nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73

nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 *

nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)

75 *

nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76 *

nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)

77

nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78

Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)

79

nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79.01Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen
79.02Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

80

Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81

Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

90

Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges
90.01nach links
90.02nach rechts
90.03links
90.04rechts
90.05Hand
90.06Fuß
90.07Verwendbar

95

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … (z.B. 95.01.01.2012) erfüllt

96

Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt

97

Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt

* ab 19. Jänner 2013 dürfen diese Zahlencodes nicht mehr eingetragen werden

Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.


WEITERSAGEN:
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